§ 230 Abs. 7 BAO
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheids setzt voraus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch besteht.
VwGH 20.09.2001, 98/15/0193
§ 230 Abs. 7 BAO
Die Erlassung eines Vollstreckungsbescheids setzt voraus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch besteht.
VwGH 20.09.2001, 98/15/0193