Zusammenfassung: Das BMF weist auf die gebotene Einzelbesteuerung im Rahmen des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs mit nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugen bei Überschreitung einer Drittlandsgrenze hin.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 4 UStG 1994; § 4 Abs 9 UStG