§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Gesondert verrechnete Umsatzsteuerbeträge bei Immobilienlieferungen sind bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
VwGH 31.08.2000, 2000/16/0608
§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987
Gesondert verrechnete Umsatzsteuerbeträge bei Immobilienlieferungen sind bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
VwGH 31.08.2000, 2000/16/0608