§ 57 Abs 6 EStG 1988
Die Anrechnung der Dienstzeit nach § 57 Abs 6 EStG 1988 setzt die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht voraus.
VwGH 02.08.2000, 99/13/0106
§ 57 Abs 6 EStG 1988
Die Anrechnung der Dienstzeit nach § 57 Abs 6 EStG 1988 setzt die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht voraus.
VwGH 02.08.2000, 99/13/0106