§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
Der VwGH erörtert den teleologischen Zweck der Absetzbarkeit von Werbungsaufwendungen und legt dar, dass Spesen des Rechtsanwalts für Geschäftsessen nicht als Werbungskosten zu qualifizieren sind.
VwGH 02.08.2000, 94/13/0259
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG
Der VwGH erörtert den teleologischen Zweck der Absetzbarkeit von Werbungsaufwendungen und legt dar, dass Spesen des Rechtsanwalts für Geschäftsessen nicht als Werbungskosten zu qualifizieren sind.
VwGH 02.08.2000, 94/13/0259