§ 285 Abs 3 BAO
Bei Aktenkundigkeit des Verfahrensergebnisses darf die mündliche Verhandlung ohne Wiederholung des Beweisverfahrens fortgeführt werden.
VwGH 03.08.2000, 97/15/0190
§ 285 Abs 3 BAO
Bei Aktenkundigkeit des Verfahrensergebnisses darf die mündliche Verhandlung ohne Wiederholung des Beweisverfahrens fortgeführt werden.
VwGH 03.08.2000, 97/15/0190