Zusammenfassung: Die Zusammenfügung zweier nicht protokollierter Einzelunternehmen zu einem einheitlichen Betrieb kann nicht als Zusammenschluss qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG; z 411 EStR 2000; Rz 436 EStR 2000
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Zusammenfassung: Die Zusammenfügung zweier nicht protokollierter Einzelunternehmen zu einem einheitlichen Betrieb kann nicht als Zusammenschluss qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: Art IV UmgrStG; z 411 EStR 2000; Rz 436 EStR 2000
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