§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Bei einer täglichen Nutzungsdauer von 2 Stunden kann das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit (im konkreten Fall eines gewerblicher Botendienstes) qualifiziert werden.
VwGH 27.06.2000, 98/14/0198