§ 8 Abs 2 KStG
Tritt eine Gewinnkürzung nicht ein, kommt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Widerruf eines Forderungsverzichts nicht in betracht.
VwGH 31.05.2000, 97/13/0240
§ 8 Abs 2 KStG
Tritt eine Gewinnkürzung nicht ein, kommt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Widerruf eines Forderungsverzichts nicht in betracht.
VwGH 31.05.2000, 97/13/0240