§ 239 BAO
Die Steuerbehörde entscheidet über die Rückerstattung eines Steuerguthabens im Ermessen und muss bei Nichtgeltendmachung von Billigkeitsgründen durch den Antragsteller diese Entscheidung nicht begründen.
VwGH 25.06.2001, 97/14/0166
§ 239 BAO
Die Steuerbehörde entscheidet über die Rückerstattung eines Steuerguthabens im Ermessen und muss bei Nichtgeltendmachung von Billigkeitsgründen durch den Antragsteller diese Entscheidung nicht begründen.
VwGH 25.06.2001, 97/14/0166