§ 12 Abs 1 UStG 1972
Eine Divergenz zwischen der tatsächlichen Warenlieferung und der Rechnungsbezeichnung rechtfertigt ungeachtet der Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers die Ablehnung des Vorsteuerabzugsrechts.
VwGH 22.06.2001, 98/13/0043
§ 12 Abs 1 UStG 1972
Eine Divergenz zwischen der tatsächlichen Warenlieferung und der Rechnungsbezeichnung rechtfertigt ungeachtet der Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers die Ablehnung des Vorsteuerabzugsrechts.
VwGH 22.06.2001, 98/13/0043