§ 8 Tiroler Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993
Die Begleichung der Getränkesteuer "unter Vorbehalt" kann nicht als Rechtsbehelf qualifiziert werden.
VwGH 28.06.2001, 2001/16/0225-0228, 0154
§ 8 Tiroler Getränke- und SpeiseeissteuerG 1993
Die Begleichung der Getränkesteuer "unter Vorbehalt" kann nicht als Rechtsbehelf qualifiziert werden.
VwGH 28.06.2001, 2001/16/0225-0228, 0154