Zusammenfassung: Die FLD für Wien, NÖ und Bgld erläutert, dass Zettel als Teil der Grundaufzeichnungen zu qualifizieren sind und fügt hinzu, dass die Bestimmung der Tageslosung mittels nachträglich vernichteter Zettel die Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung nicht gewährleistet und daher die Schätzung rechtfertigt.
FLD Wien, NÖ und Bgld, Senat II/9, 26.09.2001