§ 6 Abs 2 EStG 1988
Da die ordentliche Herabsetzung des Gesellschaftskapitals nicht als Teilliquidation zu qualifizieren ist, hat sie auch keine Abwertung des Buchwerts der Beteiligung im Betriebsvermögen des Gesellschafters zur Folge.
VwGH 07.06.2001, 98/15/0065