§ 9 BAO
Der VwGH qualifiziert die Haftung nach § 9 BAO als Ausfallshaftung und erläutert, dass die Unmöglichkeit zur Erfüllung der Abgabenschulden im Konkurs mangels Vermögensdeckung die Uneinbringlichkeit der Forderung indiziert.
VwGH 29.05.2001, 99/14/0277