Zusammenfassung: Ein bei Begründung einer stillen Beteiligung zu leistendes Aufgeld zählt zu den Anschaffungskosten der Beteiligung und kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
BFH, 23.02.2000, VIII R 40/98
Rechtsgrundlagen: § 27 EStG
Zusammenfassung: Ein bei Begründung einer stillen Beteiligung zu leistendes Aufgeld zählt zu den Anschaffungskosten der Beteiligung und kann nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
BFH, 23.02.2000, VIII R 40/98
Rechtsgrundlagen: § 27 EStG