§ 28 Abs 3 EStG; § 38 Abs 2 StadterneuerungsG
Der Käufer, der das steuerlich begünstigte Haus nach Vollendung der denkmalschützenden Maßnahmen kauft, ist nicht mehr legitimiert, die steuerlichen Privilegierungen in Anspruch zu nehmen, da die Anschaffung eines Hauses nicht als Assanierungsmaßnahme qualifiziert werden kann.