§ 7 Abs 1 WAO
Schwierigkeiten bei der Einhebung der Abgaben, wie zB im Fall der Einleitung eines Abgabenverfahrens, rechtfertigen bereits die Geltendmachung der Haftung des Vertreters des Steuerpflichtigen.
VwGH 15.03.2001, 2000/16/0723
§ 7 Abs 1 WAO
Schwierigkeiten bei der Einhebung der Abgaben, wie zB im Fall der Einleitung eines Abgabenverfahrens, rechtfertigen bereits die Geltendmachung der Haftung des Vertreters des Steuerpflichtigen.
VwGH 15.03.2001, 2000/16/0723