§ 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987
Da eine gewährte Nutzungsbefugnis an einem Grundstück für die Dauer von 99 Jahren einem immerwährenden Recht gleichgestellt wird, sind die Grundstücksbelastungen nicht unter den Gegenleistungsbegriff des Grunderwerbsteuerrechts zu subsumieren.