§ 33 Abs 1 FinStrG
Das Grundprinzip von Treu und Glauben steht der Eröffnung eines Finanzstrafverfahrens nicht entgegen, auch wenn im Rahmen eines (unzulässigen) Vergleichs mit der Abgabenbehörde die Ausschließung der strafrechtlichen Verfolgung festgelegt wurde.