§ 12 Abs 1 WAO
Der VwGH nimmt zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gastronomiebetriebs Stellung, erläutert, dass das Warenlager und das Personal nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen zu qualifizieren ist und prüft, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines Gastronomieunternehmens für die Getränkesteuerverbindlichkeiten des Rechtsvorgängers haftet.