§ 23 Z 2 EStG
Die Zwischenschaltung der Komplementär-GmbH anstatt der direkten Leistungserbringung an die Kommanditgesellschaft durch einen Kommanditisten, der nicht die Position des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH innehat, ist wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen.