Der Autor bespricht ein Erkenntnis des VwGH, in dem dieser darlegte, dass ein Antrag auf Rückzahlung der rechtswidrig eingehobenen Getränkesteuer im Fall der Beistellung einer Bedingung nicht als "sonstiger Rechtsbehelf" ist des sogenannten "Getränkesteuer-Urteils" des EuGH zu qualifizieren sei.
VwGH 07.06.2001, 2001/16/0016; EuGH, 09.03.2000, Rs C-437/97