§ 311 BAO
Bei Säumnis der Behörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Zuweisung einer UID-Nummer kann der Übergang der Entscheidungskompetenz auf die Oberbehörde beantragt werden.
VwGH 05.04.2001, 2000/15/0174
§ 311 BAO
Bei Säumnis der Behörde im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Zuweisung einer UID-Nummer kann der Übergang der Entscheidungskompetenz auf die Oberbehörde beantragt werden.
VwGH 05.04.2001, 2000/15/0174