Zusammenfassung: Der Berufungssenat prüft, ob die Tätigkeit eines Schauspielers im konkreten Fall steuerlich als Liebhaberei qualifiziert werden muss.
FLD Wien, NÖ, Bgld, Berufungssenat II/9, 03.05.2001
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Zusammenfassung: Der Berufungssenat prüft, ob die Tätigkeit eines Schauspielers im konkreten Fall steuerlich als Liebhaberei qualifiziert werden muss.
FLD Wien, NÖ, Bgld, Berufungssenat II/9, 03.05.2001
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