§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Zuwendungen an den Gewinner eines Wettbewerbs unterliegen im Gegensatz zu Zuwendungen an die Gewinner eines Preisausschreiben, bei dem die Gewinnbestimmung mittels Losziehung erfolgt, nicht der Schenkungssteuerpflicht.
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
Zuwendungen an den Gewinner eines Wettbewerbs unterliegen im Gegensatz zu Zuwendungen an die Gewinner eines Preisausschreiben, bei dem die Gewinnbestimmung mittels Losziehung erfolgt, nicht der Schenkungssteuerpflicht.