§ 13 Abs 2 BewG
Der VwGH legt dar, dass sich der gemeine Wert nicht aus einem Einzelverkauf erschließein lässt und beschreibt die Prüfungspflichten der Finanzbehörde, wenn der Veräußerungspreis durch ein Bewertungsgutachten ermittelt wurde.
§ 13 Abs 2 BewG
Der VwGH legt dar, dass sich der gemeine Wert nicht aus einem Einzelverkauf erschließein lässt und beschreibt die Prüfungspflichten der Finanzbehörde, wenn der Veräußerungspreis durch ein Bewertungsgutachten ermittelt wurde.