§ 34 EStG 1988
Freiwillige oder vorsätzlich veranlasste Ausgaben können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
VwGH 26.09.2000, 99/13/0158
§ 34 EStG 1988
Freiwillige oder vorsätzlich veranlasste Ausgaben können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
VwGH 26.09.2000, 99/13/0158