Zusammenfassung: Der BFH erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendung einer Gewinntantieme an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.
BFH, 15.03.2000, I R 74/99
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 KStG