§ 33 Abs 1 FinStrG
Die Anwendung einer Gestaltungsvariante, die ungerechtfertigte Verlustzurechnungen zur Folge hat, indiziert den Vorsatz des Abgabenschuldners im Rahmen der Steuerhinterziehung.
VwGH 22.09.2000, 96/15/0202
§ 33 Abs 1 FinStrG
Die Anwendung einer Gestaltungsvariante, die ungerechtfertigte Verlustzurechnungen zur Folge hat, indiziert den Vorsatz des Abgabenschuldners im Rahmen der Steuerhinterziehung.
VwGH 22.09.2000, 96/15/0202