Zusammenfassung: Bei Vorliegen mehrerer Zustellbevollmächtigter entfaltet die Bescheidzustellung an einen beliebigen Zustellbevollmächtigten bereits Rechtsgültigkeit; der Zustellantrag des anderen Zustellbevollmächtigten muss abgewiesen werden.
FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat II/12, 11.05.2000