§ 18 Abs 1 Z 1 GebAG; § 18 Abs 1 Z 2 GebAG; § 3 Abs 1 Z 2 GebAG
Der Zuspruch einer Entschädigungszahlung für die Zeitversäumnis eines Zeugen setzt keine Erwerbstätigkeit desselben, sondern nur die Begründung und Bescheinigung eines Vermögensschadens voraus.