Zusammenfassung: Die Mittelverwendung für die Spendenwerbung und für den Ausgleich des Verwaltungsaufwands kann gegen die Gemeinnützigkeit eines Vereins sprechen.
Rechtsgrundlagen: § 34 BAO
Weiterführende Hinweise: BFH, Beschluss BStBl II 2000, 320 in BB 2001, 454.