§ 209 Abs. 1 BAO
Prüfungsaufträge und Prüfungshandlungen betreffend Feststellung von Einkünften, die auf die Geltendmachung von bestimmten Einkommen- bzw. Körperschaftssteuern gerichtet sind, gelten als Unterbrechungshandlungen.
VwGH 24.02.1999, 98/13/0235

