§ 212a BAO
Die Behörde hat für die Frage der Aussetzungszinsenberechnung amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen.
VwGH 18.02.1999, 97/15/0143
§ 212a BAO
Die Behörde hat für die Frage der Aussetzungszinsenberechnung amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen.
VwGH 18.02.1999, 97/15/0143
