§ 2 Abs. 1 BewG
Der VwGH entscheidet, dass zu einem einheitlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft alle Flächen gehören, die von einem "Mittelpunkt" bewirtschaftet werden können, unabhängig davon, wer von den beiden Ehegatten Eigentümer der wirtschaftlich zusammengehörenden Wirtschaftsgüter ist.

