§ 208 Steierm. LAO
Die Berufungsbehörde erhält aus § 208 LAO die Befugnis, Zurückweisungsgründe selbst wahrzunehmen.
VwGH 09.02.1999 97/16/0520; VwGH 09.02.1999 97/16/0521
§ 208 Steierm. LAO
Die Berufungsbehörde erhält aus § 208 LAO die Befugnis, Zurückweisungsgründe selbst wahrzunehmen.
VwGH 09.02.1999 97/16/0520; VwGH 09.02.1999 97/16/0521
