§ 167 Abs. 1 FinStrG
VwGH-Enscheidung über die Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung. Die Wiedereinsetzung gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch diese Versäumnis einen Rechtsnachteil erleidet.
§ 167 Abs. 1 FinStrG
VwGH-Enscheidung über die Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung. Die Wiedereinsetzung gemäß § 167 Abs. 1 FinStrG ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch diese Versäumnis einen Rechtsnachteil erleidet.
