Zusammenfassung: Das BMF ordnet an, dass Spenden an die Hinterbliebenen der Opfer des Seilbahnunglücks von Kaprun keiner Schenkungssteuerpflicht unterliegen.
Rechtsgrundlagen: § 206 lit a BAO
Weiterführende Hinweise: BMF, 21.11.2000, GZ 10 3001/1-IV/10/00