§ 9 BAO
Ein Strafurteil, Freispruch oder die Einstellung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen entfalten für die Prüfung der Haftung eines Geschäftsführers keine Bindungswirkung. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert kein vorsätzliches Handeln des Geschäftsführers.