§ 34 Abs. 1 EStG 1988
Eine Ärztin kann die Ausgaben für die Anstellung einer Haushaltshilfe mit einem Nettogehalt von rund 700.000 Schilling nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen.
VwGH 24.02.2000, 96/15/0197
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
Eine Ärztin kann die Ausgaben für die Anstellung einer Haushaltshilfe mit einem Nettogehalt von rund 700.000 Schilling nicht als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen.
VwGH 24.02.2000, 96/15/0197