§ 20 Abs 1 Z 2d EStG
Das Arbeitszimmer eines Botendienstbeschäftigten kann nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabenschuldners qualifiziert werden.
VwGH 27.06.2000, 98/14/0198
§ 20 Abs 1 Z 2d EStG
Das Arbeitszimmer eines Botendienstbeschäftigten kann nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit des Abgabenschuldners qualifiziert werden.
VwGH 27.06.2000, 98/14/0198