§ 83 Abs. 1 FinStrG
Wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, darf die Behörde hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit der angelasteten Tatbestände nicht auf das weitere Finanzstrafverfahren verweisen.
VwGH 20.01.1999, 98/13/0120
§ 83 Abs. 1 FinStrG
Wird ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, darf die Behörde hinsichtlich der finanzstrafrechtlichen Vorwerfbarkeit der angelasteten Tatbestände nicht auf das weitere Finanzstrafverfahren verweisen.
VwGH 20.01.1999, 98/13/0120
