§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
Der VwGH entscheidet, dass Beiträge und Versicherungsbeiträge nur dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden können, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Inland hat (bzw. Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland vorhanden).

