§ 6 Abs. 5 FLAG
Für ein Kind nach der Vollendung des 18. Lebensjahres steht Familienbeihilfe nur zu, wenn auch ein Unterhaltsanspruch des Kindes vorliegt.
VwGH 22.02.2000, 94/14/0164
§ 6 Abs. 5 FLAG
Für ein Kind nach der Vollendung des 18. Lebensjahres steht Familienbeihilfe nur zu, wenn auch ein Unterhaltsanspruch des Kindes vorliegt.
VwGH 22.02.2000, 94/14/0164