§ 200 Abs. 1 BAO
Das Vorliegen eines bloß vorläufigen Bescheides muss aus dem Bescheidspruch eindeutig hervorgehen.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0090
§ 200 Abs. 1 BAO
Das Vorliegen eines bloß vorläufigen Bescheides muss aus dem Bescheidspruch eindeutig hervorgehen.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0090