§ 18 Abs. 1 GebG
Der Aufdruck einer Firmenstampiglie steht einer eigenhändigen Unterschrift gleich.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0027
§ 18 Abs. 1 GebG
Der Aufdruck einer Firmenstampiglie steht einer eigenhändigen Unterschrift gleich.
VwGH 17.02.2000, 99/16/0027