Zusammenfassung: Das BMF erläutert, dass die Übertragung entgeltlich erworbener Kapitalanteile auf eine Privatstiftung als unentgeltliche Zuwendung zu qualifizieren ist, die den Eintritt der Privatstiftung in die Rechtsposition des Stifters zur Folge hat und nimmt zur Körperschaftsteuerpflicht im Fall der Weiterveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 30 EStG 1988