Zusammenfassung: Das BMF prüft, ob die Zurückbehaltung eines geringen Anteils und des Sonderbetriebsvermögens im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung von Kommanditanteilen als missbräuchliche Gestaltung zu qualifizieren ist und erläutert, dass ein Gesellschafter einer ausschließlich vermögensverwaltenden GmbH & Co KG kein Sonderbetriebsvermögen besitzen kann.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 KStG 1988