§ 32 Abs. 2 EStG 1988
Die Begleichung von Betriebsverbindlichkeiten mit Vermietungseinkünften berechtigt nicht dazu, die Zinsen aus der Betriebsverbindlichkeit als Werbungskosten bei den Vermietungseinnahmen in Abzug zu bringen.
VwGH 19.10.1999, 94/14/0048